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Satzung

Regionalrat Wirtschaft Rhein-Hunsrück e.V. 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Regionalrat Wirtschaft Rhein-Hunsrück e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Simmern/Hunsrück.
  3. Der Verein muss in das Vereinsregister eingetragen sein.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die strukturelle und wirtschaftliche Stärkung der Region. Seine Arbeit erfolgt überparteilich.
  2. Aufgabe des Vereins ist es insbesondere, für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben zu werben, sowie Maßnahmen zu initiieren und durchzuführen, die die Attraktivität des Rhein-Hunsrück-Kreises auf wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und anderen Gebieten für die Wirtschaft und potenzielle Investoren erhöhen. Diesem Ziel dient auch die Entwicklung eines Standort- und Strukturatlasses und dessen Fortschreibung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

  1. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch: 
    - Tod bzw. Geschäftsauflösung
    - freiwilligen Austritt
    - Streichung aus der Mitgliederliste
    - Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September gemeldet sein.
  3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 4 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    - grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    - unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 5 Finanzierung der Vereinsaufgaben

  1. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Förderbeiträge und sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter.
  2. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten; er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Deren Durchführung richtet sich nach der Geschäftsordnung, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden nach Terminabstimmung mit dem Vorstand schriftlich unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    - die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
    - die Entlastung des Vorstandes
    - die Neuwahl des Vorstandes
    - Satzungsänderungen
    - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    - Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    - die Auflösung des Vereins
  6. Der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Mitgliederversammlung. Über deren Verlauf wird ein Protokoll angefertigt und vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Im übrigen kann die Mitgliederversammlung die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    - dem Vorsitzenden
    - dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
    - Beisitzern
  2. Diese werden von der Hauptversammlung in den Vorstand berufen. Es gibt keine Höchstzahl an Beisitzern.
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn ein Versammlungsteilnehmer dies beantragt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Organen aufgestellten Richtlinien und Beschlüsse. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§ 10 Vertretung des Vereins

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (BGB § 26 Abs. 2) allein und - soweit erforderlich - nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende nach Rangfolge. Beide stellvertretende Vorsitzende stehen dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer bei Bedarf in zumutbarem zeitlichem Umfang beratend zur Seite.
  2. Die Vertretungsvollmacht des Vorsitzenden wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 2.500 für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind. Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein zu Leistungen von mehr als € 5.000 für den Einzelfall verpflichten, bedürfen zusätzlich eines Vorstandsbeschlusses.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Das Kuratorium

  1. Der Vorstand des Vereins kann die Berufung eines Kuratoriums beschließen. Dieses Kuratorium begleitet die Grundsatzarbeit des Vereins und empfiehlt Initiativen zu seiner Förderung.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand benannt.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
  4. Das Kuratorium hält, in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden, mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab.

§ 13 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

  1. Der Regionalrat Wirtschaft Rhein-Hunsrück e.V. führt eine Geschäftsstelle. Er kann Nebenstellen einrichten.
  2. Der Geschäftsführer ist für das Amt des Vorsitzenden des Vereins wählbar. Wird er als Vorsitzender gewählt, so ist er im Vorstand stimmberechtigt. Die Stimmberechtigung gilt nicht für Entscheidungen, die sein Arbeitsverhältnis oder sein Amt als Geschäftsführer betreffen. Ist der Geschäftsführer nicht zugleich Vorsitzender, so ist er besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Er ist Leiter der Geschäftsstelle.
  3. Neben den ihm vom Vorstand und der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben obliegt ihm insbesondere
    - die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Benehmen mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter,
    - die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
    - die laufende Verwaltung des Vereins.
  4. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand für die Tätigkeit der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt. Er hat Protokolle über die Sitzungen der Vereinsorgane zu führen.
  5. Der Geschäftsführer ist gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse des Vereins verantwortlich.
  6. Die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers, sowie arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit ihm erfolgen durch den Vorstand. Der Vorstand kann hierbei den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zu seiner Vertretung berufen.
  7. Der Geschäftsführer ist gegenüber weiteren Angestellten im Rahmen der laufenden Verwaltung weisungsbefugt.
  8. Für den Geschäftsführer gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 6. November 1995 beschlossen. Sie ist mit Eintrag in das Vereinsregister unter Nr. 1876 beim Amtsgericht Bad Kreuznach am 30. April 1996 in Kraft getreten.

Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. Mai 2000 geändert. Die geänderte Satzung ist mit Eintrag in das Vereinsregister unter Nr. 1876 beim Amtsgericht Bad Kreuznach am 14. August 2000 in Kraft getreten. Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2005 geändert.

Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2010 geändert. Die geänderte Satzung ist mit Eintrag in das Vereinsregister unter Nr. 1876 beim Amtsgericht Bad Kreuznach am 13.07.2010 in Kraft getreten.